Grundpflege/Hauswirtschaft
Zur Grundpflege gehören im Sinne des Sozialgesetzbuches XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Mobilität, Ernährung und Prophylaxen. Versicherte erhalten Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz, wenn sie wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Pflege bedürfen und hauswirtschaftliche Hilfen benötigen. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wird nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in 5 Pflegegrade unterteilt.
Zu den Leistungen der Grundpflege gehören:
- die Teilwaschung
- die Ganzkörperwaschung
- das Duschen
- das Baden
- das Kämmen
- das Rasieren
- die Mund-, Zahn- und Prothesenpflege
- die Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen
- die spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit
- die einfache bzw. umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- die enterale Ernährung über Sonde
- die Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen
- die Hilfe beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
- die Mobilisation in der Wohnung
- die Begleitung bei Aktivitäten
- die hauswirtschaftliche Versorgung
Die Krankenbeobachtung, das Einleiten von Vorbeugemaßnahmen und die Beratung und Anleitung sind integraler Bestandteil der Grundpflegeleistungen.